Aktion Limburg e.V.
Aktion Limburg e.V.

Satzung des Vereins Aktion Limburg e.V.

 

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1)       Der Verein führt den Namen Aktion Limburg e.V.. Er hat seinen Sitz in Bad Dürkheim und ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz der Verwaltung ist der Wohnsitz des

ersten Vorsitzenden.

           

(2)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck und Tätigkeit des Vereins

 

(1)       Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

 

(2)       Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der Geschichte und Baugeschichte von der ehemaligen Benediktinerabtei Limburg an der Haardt und des gesamten Umfeldes von der Vor- und Frühgeschichte bis in die Neuzeit, sowie der Geschichtswissenschaft von Bad Dürkheim.

 

            (3)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3       Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

            Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind vor allem:

 

(1)       wissenschaftliche Diskussionen, Lehrvorträge, Lehrführungen und Lehrausflüge,

 

(2)       finanzielle Unterstützung von Maßnahmen, die der Erhaltung der Bausubstanz oder der Verdeutlichung der geschichtlichen Bedeutung der Limburgruine beitragen,

 

(3)       finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten zu geschichtlichen und baugeschichtlichen Fragestellungen im Sinne von § 2.2,

 

            (4)       Pflege wissenschaftlicher Beziehungen zu verwandten Organisationen und Einrichtungen,

 

(5)       Herausgabe wissenschaftlicher Beiträge und Unterstützung ähnlicher Publikationen,

 

(6)       Sammeln und Archivieren von geschichtlichen Dokumenten, ersatzweise derer Kopien im Rahmen

           des  § 2.2 einschließlich Besuch der einschlägigen Archive etc..

 

§ 4       Veröffentlichungen

 

(1)       Der Verein gibt eine Schrift unter dem Titel „Limburgkurzbericht“ heraus. Sie enthält Informationen über Tätigkeiten und Forschungsergebnisse und kann auszugsweise in der Presse veröffentlicht werden.

 

(2)       In zwangloser Folge erscheinen außerdem in einem Rhythmus, der von Nachfrage bzw. Forschungsergebnissen abhängig ist, Neuauflagen der Broschüre „Limburg a.d. Haardt“.

           

(3)       Mitglieder erhalten die Schrift (§ 4.1) unentgeltlich.

 

§ 5       Vergütungen; Verwendung der Mittel

 

(1)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)       Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich; über Aufwandsentschädigungen bei satzungsgemäßen Tätigkeiten entscheidet der Vorstand.

 

(3)       Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung oder auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 6       Mitgliedschaft

 

            (1)       Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

(2)       Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, die sich zu dem Vereinszweck bekennen.

 

(3)       Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

 

(4)       Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(5)       Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung erfolgt ist.

 

(6)       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

            (7)       Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod des Mitgliedes.

 

(8)       Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung jede natürliche oder juristische Person ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Verwirklichung seiner Ziele in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

 

§ 7       Rechte der Mitglieder

 

            Die Mitglieder haben das Recht,

 

            (1)       an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,

 

            (2)       in Vereinsversammlungen Anträge zu stellen und das Wort zu ergreifen,

 

(3)       ab der Volljährigkeit das Stimmrecht auszuüben, zu wählen und gewählt zu werden.

 

§ 8       Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu unterstützen, zu fördern, seine Interessen zu wahren, die Beschlüsse seiner Organe auszuführen und zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen.

 

            (2)       Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

 

§ 9       Organe des Vereins

 

            (1)       Organe des Vereins sind:

                       

1. die Mitgliederversammlung,

 

                        2. der Vorstand,

 

                        3. die Ausschüsse.

 

            (2)       Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 10     Die Mitgliederversammlung

 

(1)       Innerhalb des ersten Jahresdrittels, möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr statt.

 

(2)       Darüber hinaus hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Antrag muss begründet sein.

 

(3)       Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung einberufen.

 

(4)       Anträge der Mitglieder hierzu sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

 

(5)       Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende; ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

 

(6)       Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(7)       Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

(8)       Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(9)       Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(10)     Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Sie hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

           

(11)     Über die Wahlen und Beschlüsse in den Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

            (12)     Abstimmungsergebnisse müssen genau festgehalten werden.

 

            (13)     Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

 

1.         Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung,

 

                        2.         Wahl und Entlastung des Vorstandes,

 

                        3.         Wahl der Rechnungsprüfer,

 

4.         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Abgaben,

 

                        5.         Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

 

6.         Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

§ 11     Der Vorstand

 

            (1)       Der Vorstand besteht aus:

 

                        1. dem ersten Vorsitzenden,

 

                        2. dem zweiten Vorsitzenden,

 

                        3. dem Kassierer,

 

                        4. dem Schriftführer,

 

                        5. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,

 

                        6. bis zu vier Beisitzern.

 

(2)       Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende.

 

(3)       Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliederbeiträge und die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich.

 

(4)       Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle und die Aufzeichnung der Vereinsereignisse. Er besorgt ferner den Schriftverkehr des Vereins.

 

(5)       Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit ist für die Unterrichtung der Öffentlichkeit in vielfältiger Art zuständig.

 

(6)       Die Beisitzer leisten einen besonderen Beitrag durch fachliche oder wissenschaftliche Beratung bei der Verfolgung der Vereinsziele (§ 2).

 

(7)       Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

 

(8)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(9)       Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die verbleibenden Vereinsmitglieder das Recht, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu verlangen. Das Amt eines so nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet an dem Tag, an dem das Amt seines Vorgängers geendet hätte.

 

(10)     Die Jahreshauptversammlung ist berechtigt, Vorstandsmitglieder ihres Amtes zu entheben.

 

(11)     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Beachtung der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 12     Die Ausschüsse

 

Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich.

 

§ 13     Die Rechnungsprüfer

 

(1)       Der Verein bestellt zwei Rechnungsprüfer, für deren Wahl, Amtsdauer und Amtsenthebung und Niederlegung § 11 entsprechend gilt.

 

(2)       Sie haben jederzeit Einsicht in alle Rechnungsunterlagen und Belege des Vereins.

 

(3)       Sie haben in der Jahresmitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

 

§ 14     Haftung des Vereins

 

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus der Ausübung der Vereinstätigkeit und der Abhaltung von Vereinsveranstaltungen hervorgehenden Gefahren und Verluste.

 

§ 15     Auflösung des Vereins

 

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

(2)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Dürkheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 16     Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. November 2019 ab sofort in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung mit Beschluss vom 01. Februar 1996, 30. März 2001 bzw. 11. Januar 2018 ihre Gültigkeit.

 

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